Was ist die Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung hat ihren festen Platz rund um den Erwerb von Grundstücken und Immobilen. Weshalb die Auflassungsvormerkung dem Käufer große Sicherheit bietet, erklärt gute-makler.de.
Der Ansatz der Auflassungsvormerkung
Verkäufer und Käufer eines Grundstücks oder einer Immobilie erzielen eine Einigung. Jedoch ist im Regelfall der sofortige Eigentumswechsel gar nicht angestrebt. Etwa, weil der Kaufpreis erst noch finanziert werden muss, weil noch behördliche Genehmigungen fehlen oder weil Dritte dem Vertrag noch zustimmen müssen. Es gibt also mehrere Konstellationen, weshalb ein sofortiger Übergang des Eigentums den Interessen der Beteiligten (Verkäufer und Käufer) nicht entspricht – und an diesem Punkt kommt die Auflassungsvormerkung ins Spiel.
Von der Einigung zur Auflassungsvormerkung
Eine Auflassung ist die Einigung der Übereignung von unbeweglichen Sachen. Einigen sich Verkäufer und Käufer über den Besitzerwechsel eines Grundstücks, kann diese Einigung im Grundbuch vorgemerkt werden. Damit wird die Einigung zur Auflassungsvormerkung. Erst mit dem Eintrag ins Grundbuch entfaltet die Auflassungsvormerkung ihre Wirkung.
Wo genau stehen Auflassungsvormerkungen?
Eine Auflassungsvormerkung ist in Abteilung II des Grundbuchs. Die Abteilung II gibt Auskunft darüber, ob neben dem Eigentümer noch weitere natürliche oder juristische Personen eingetragene Rechte auf dem Grundstück besitzen. Diese Rechte können Lasten sein wie Geh- und Fahrechte, Dauernutzungsrecht oder Nießbrauch, Reallasten oder Vorkaufsrechte. Auch Beschränkungen wie Insolvenzvermerk und Vergleichsvermerk, Nacherben und Zwangsvollstrecker-Vermerk sind in der Grundbuchabteilung II eingetragen.
Wie ist die rechtliche Regelung der Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist eine spezielle Form der in § 883 ff. BGB geregelten Vormerkung. Bei dieser Vormerkung handelt es sich um ein Sicherungsmittel, das den willenserklärten Erwerber bzw. Käufer eines Grundstücks (oder einzelner Rechte an einem Grundstück) vor Hindernissen des Erwerbs schützt. Er erhält sein späteres Eigentum also ohne nachträgliche Beeinträchtigungen so, wie es vereinbart wurde.
Wer lässt die Vormerkung ins Grundbuch eintragen?
Derjenige, der die Vormerkung einräumt, muss entweder Eigentümer des Grundstückes oder gemäß § 185 BGB ermächtigt sein. Ein Notar beurkundet die Vormerkung und kümmert sich um den Eintrag im Grundbuch.
Zusammenfassung: Die drei wesentlichen Punkte der Auflassungserklärung
- Mit der Auflassungsvormerkung wird in der Abteilung II des Grundbuchs das Recht eines Grundstückserwerbers auf die Eintragung als Eigentümer eingetragen.
- Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung wird der Erwerber unter anderem davor geschützt, dass der Verkäufer die Immobilie ein weiteres Mal veräußert.
- Selbst wenn es beim Verkäufer zur Insolvenz oder Zwangsversteigerung kommt: Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist der Käufer abgesichert.